Pressemitteilung
Schwarze Magie kehrt alles unter den Teppich
Bei der Sanierung des Berchinger Feuerwehrhauses liefen die Kosten aus dem Rahmen; Stadträte u. Dienstaufsicht wollen gar nicht, dass der Bay.Kommunale Prüfungsverband kontrolliert, um eine mögliche Amtshaftung des Bürgermeisters zur Disposition zu stellen!
teilweiser Schriftverkehr mit der Rechtsaufsicht:
hier von der Regierung:
Sehr geehrter Herr Neumeyer,
zu Ihrer Eingabe vom 31.07.2016 nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Die Verwaltung des Gemeindevermögens fällt gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO-). Dieses Selbstverwaltungsrecht gewährt der Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen lediglich im Willkürverbot findet, das verletzt wäre, wenn einer Entscheidung jeder einleuchtende Grund fehlen würde.
Die Rechtsaufsicht über die Gemeinden beschränkt sich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Art. 109 Abs. 1 GO). Nur sehr begrenzt kann die Rechtsaufsicht jedoch in die gemeindliche Ermessensausübung eingreifen.
Gemäß Art. 112 Satz 1 GO kann die Rechtsaufsichtbehörde rechtswidrige Beschlüsse und Verfügung der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle der Gemeinde verfügen und vollziehen (Art. 113 Satz 1 GO).
2. Nach der zugesandten Niederschrift über die 25. öffentliche Sitzung des Stadtrats der Stadt Berching am 26.07.2016 war Gegenstand des Tagesordnungspunktes 2 dieser Sitzung die Beratung und Beschlussfassung über die im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Feuerwehrzentrums von der Verwaltung vorgenommenen Auftragsvergaben, für die eine Beschlussfassung durch den Stadtrat oder den Bauausschuss erforderlich gewesen wäre, die aber nicht erfolgt war. Die von Ihnen im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes beantragte Sonderprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband bezüglich der Kostensituation im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Feuerwehrzentrums hat der Stadtrat mit 6 zu 13 Stimmen abgelehnt.
An der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt und Abstimmung über Ihren Antrag hat nach der Niederschrift aber auch Herr 1. Bürgermeister Ludwig Eisenreich teilgenommen.
Bezüglich der Auftragsvergaben, die von der Verwaltung ohne Beschlussfassung durch den Stadtrat oder den Bauausschuss vorgenommen wurden, hatte der Erste Bürgermeister als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Diese Aufträge waren daher gemäß § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam.
Bei der Beratung und Entscheidung des Stadtrats über die nachträgliche Genehmigung dieser Rechtsgeschäfte hätte der Erste Bürgermeister nicht mitwirken dürfen, weil von diesem Beschluss eine mögliche Eigenhaftung des Bürgermeisters (§ 179; § 839 BGB) abhing und sich damit für ihn aus dem Beschluss ein unmittelbarer Vorteil im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO ergeben konnte.
Die Mitwirkung des Herrn 1. Bürgermeister Ludwig Eisenreich an der Beratung und Abstimmung hat aber nicht die Ungültigkeit der Beschlüsse zur Folge, weil die Beschlussfassung über Ihren Antrag mit 6 zu 13 Stimmen und über die nachträgliche Genehmigung der betreffenden Auftragsvergaben mit 12 zu 7 Stimmen erfolgte und damit seine Mitwirkung für die Abstimmungsergebnisse nicht entscheidend war (Art. 49 Abs. 4 GO).
Andere die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über Ihren Antrag begründende Hinweise und Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere die von ihnen vorgebrachte erst unmittelbar zur Abstimmung erfolgte Einbringung des protokollierten Beschlussvorschlags führt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit des gefassten Stadtratsbeschlusses, weil ein gegen die Geschäftsordnung verstoßendes Verhalten nur dann die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge hat, wenn zugleich eine zwingende gesetzliche Form- und Verfahrensvorschrift verletzt oder in ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht eingreift und dieser Verstoß nicht anderweitig geheilt ist (BayVGH, Urt. vom 18.06.2008, BayVBl 2009 S. 90; BayVGH, Beschl. vom 27.06.2008, BayVBl 2009 S. 91). Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern selbst enthält aber keine Regelung über die Beifügung von Unterlagen zur Tagesordnung.
3. Der Beschluss des Stadtrats Berching über Ihren Antrag auf Beauftragung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes mit einer Sonderprüfung bezüglich der Kostensituation im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Feuerwehrzentrums ist daher rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden. Folglich kommt auch eine Ersatzvornahme gemäß Art. 113 Satz 1 GO nicht in Betracht.
Die Sachbehandlung durch das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist somit aus unserer Sicht nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Klinger
___________________________________
Regierung der Oberpfalz
Kommunale Angelegenheiten
Tel. 0941/5680-244
Fax: 0941/5680-9244
E-Mail: ralf.klinger@reg-opf.bayern.de
Von: J.Neumeyer g [mailto:josef.neumeyer@gmx.net]
Gesendet: Sonntag, 31. Juli 2016 20:56
An: Klinger, Ralf (Reg Oberpfalz)
Cc: Bossle, Carmen (Reg Oberpfalz); Schröder, Hermann (Reg Oberpfalz); seger.thomas@landkreis-neumarkt.de; markus.lindner@bkpv.de; info@berching.de
Betreff: 20160731: Beschwerde Fw: 20160723 Sanierung Feuerwehrhaus Berching: Bitte um besondere Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde
Josef Neumeyer, Stadtrat in Berching
An Kommunalaufsicht bei der Regierung OPF,
Sehr geehrte Damen u. Herrn,
die Sanierung des Berchinger Feuerwehrhauses ist unsere Art "Berliner Flughafen".
Ich bitte um /beantrage eine Sonderprüfung dieses Vorhabens durch den www.bkpv.de, veranlasst durch die Rechtsaufsicht!
Dies ist die Beschwerde bei Ihnen, da das LRA NM eine Sonderprüfung ablehnt.
Begründung:
a) Die Rechsaufsicht im LRA Neumarkt lehnt dies aus kostengründen ab, da nicht der Kreishaushalt damit belastet werden soll;
jedoch habe ich vom bkpv die Antwort:
"...
Die Gebühren ergeben sich aus unserer Haushaltssatzung (einsehbar unter www.bkpv.de , Grundlagen, Haushaltssatzung), sie wären von der Stadt zu tragen (Prüfungsregelsatz: 70 €/h, Beratungsregelsatz 86 €/h, Zeitaufwand je nach Einzelfall von wenigen Tagen bis mehrere Wochen oder auch Monate). ...."
Dies Aussagen widersprechen sich für mich; wer müsste wirklich zahlen?
b) Die ehrenamtlichen Baureferenten haben 7 Abende geprüft, wovon mehrmals abgebrochen werden musste, weil keine Unterlagen vorlagen.
- siehe Anlage -
Wenn ein professioneller Prüfer 1 Woche prüft, kostet es ca. 1%o des Auftragswertes; das wäre peanuts!
Und könnte uns lt. unseren Rechnungsprüfungsausschussvorsitzenden ggf. noch Geld einbringen, wenn Abrechnungen die Stadt überforderten. So wurden vermeindlich keine Regieberichte erstellt und abgezeichnet.
c) Wenn der Bgm - siehe auch Protokoll - darauf hinweißt, dass die Rechtsaufsicht in die Zusammenstellung (Hr. Lang) und dem Beschluß/-vorschlag
eingebunden war, so macht es wenig Sinn nochmal im LRA NM vorstellig zu werden; vorstellig war ich schon - siehe unten.
Die in der Einladung verschickte Beschlussvorlage - siehe Anhang - enthält nur beschreibenden Text; diese Vorlage wurde diskutiert.
Erst unmittelbar zur Abstimmung wurde der protokollierte Beschlussvorschlag eingebracht, der alle Mängel heilen soll.
Hier hat der Bgm. taktisch geschickt die Verantwortung dem SR übertragen, der eine Sonderprüfung ablehnte.
d) Ich kann der Aussage des Bgm. jedoch nicht zustimmen, dass der Stadt kein Schaden entstanden wäre, da ja ein entsprechender Gegenwert vorhanden ist.
Ein A8-Luxusauto für 100T€ stellt auch einen Gegenwert dar; aber wenn der GF nur 50T befugt ist auszugeben, dann ist es Untreue!
Für mein Dafürhalten wurde exklusivst gebaut.
e) Besonders ist noch zu beanstanden nach GO, dass die Verwaltung mehrfach Verträge in eigener Verantwortung für das gleiche Bauobjekt mit weit mehr als der zugestandenen Summe lt. GO beauftragt hat.
f) Erschwerend kommt für mich als Stadtrat hinzu, dass der Bgm. nicht neu in der Materie arbeitet, er ist Verwaltungsfach- und betriebswirt, und hatte zuvor als Kämmerer gearbeitet.
g) Die Maßnahme war ursprünglich als energetische Sanierung im Rahmen des Konjunkturprogramms 2 geplant;
lt. Bgm wurden Feuerwehrhäuser im Nachhinein aus dem Programm genommen, so dass wir keine Zuschüsse erhalten; ist dies korrekt oder war die Antragstellung nicht korrekt?
Hier ist also eine bkpv-Sonderprüfung mehr als gerechtfertigt, da das Vorgehen der Verwaltung fachkundig transparent analysiert werden soll, im öffentlichem Interesse und ggf. noch Rückforderungen im Raum stehen. Einfach Schwamm d'rüber und in die Zukunft schauen, wie es die Mehrheit im SR sieht, ist hier nicht angebracht. Wenn es schon eine professionelle Sonderprüfung gibt, dann ist diese hier angebracht. Lapidar eine Dienstanweisung wird struturelle Problem in der Verwaltung nich lösen können.
Und ggf. steht im Raum, wer in welcher Form Verantwortung trägt.!?
Ein Geschäftsführer einer Fa, oder eines Maschinenrings, der über 35T€ verfügen kann
und ein mehrfaches davon wiederholt ausgibt ohne zu berichten, der wird in der Regel in die Wüste geschickt!?
Für Ihre Bearbeitung, Mühe und Antwort bedanke ich mich im Voraus und
- mit sonnigen Grüßen :-) Josef Neumeyer
----- Original Message -----
From: J.Neumeyer g
To: seger.thomas@landkreis-neumarkt.de
Cc: poststelle@bkpv.de
Sent: Saturday, July 23, 2016 9:36 AM
Subject: 20160723 Sanierung Feuerwehrhaus Berching: Bitte um besondere Prüfungen auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörde
Josef Neumeyer, Stadtrat in Berching,
An Kommunalaufsicht LRA NM,
Hallo Hr. Seger,
besten Dank für das gestrige Telefoanat;
anbei die aktuelleren Unterlagen von Bauaumt u. Baureferenten;
ich bitte beim bkpv um eine besondere Prüfung zu ersuchen,
da die anerkennenswerte Arbeitsleistung der ehrenamtlichen Baureferenten nicht ins Detail gehen kann;
hier wäre eine detailierte Prüfung erforderlich; u.a. um die Verantwortungen zu klären - eine pauschale Entschuldigung ist hier zu wenig.
Neben vielen Beschluß-mäßig nicht gedeckten Ausgaben von fast 800T€ wurden beispielsweise die Kosten Zimmererarbeiten um gut 50% (72.900€) überschritten;
da es sich hier z.B. um die Fa. eines Stadtrats handelt ist besondere Sorgfalt geboten!
Besten Dank für Ihre Mühe im Voraus und
- mit sonnigen Grüßen :-) Josef Neumeyer
----- Original Message -----
From: J.Neumeyer g
To: seger.thomas@landkreis-neumarkt.de
Sent: Thursday, July 21, 2016 10:50 AM
Subject: Bitte um Stellungnahme, ob Verwaltung über Beschlüsse hinweg Ausgaben sanktionslos machen kann!?
Josef Neumeyer, Stadtrat in Berching,
An Kommunalaufsicht LRA NM,
Hallo Hr. Seger,
in Berching wurde in den letzten Jahren das Feuerwehrhaus saniert.
Dabei liefen die Kosten aus dem Ruder und sind z.T. auch nicht durch Beschlüsse gedeckt.
Inzwischen hat sich die Summe um weiter 73T€ erhöht für Gerüst
Es hat für mich ein Ausmaß, dass es Untreue ist!?
Insbesondere für einen Bgm., der aus der Verwaltung kommt und an der Verwaltungsschule unterrichtete!
Anbei die Vorlage für den Stadtrat und eine Zusammenstellung der Baureferenten.
Die Verwaltung versucht mit einem Beschluß das ganze zu erledigen und zu heilen;
hierzu bitte ich um Ihre Beratung/Stellungnahme!
Besten Dank für Ihre Mühe im Voraus und
- mit sonnigen Grüßen :-) Josef Neumeyer